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Pinktours
ist ein Label der
Noricus Tours GmbH
Rothenburger Straße 5
D-90443 Nürnberg
Telefon: +49 (0)911-929696-0
Telefax: +49 (0)911-92969696
Mail: reisen@pinktours.de
Internet: www.pinktours.de
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eMail: info@noricus-tours.de
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Geschäftsführer:
Claus Abraham
Harald Reinhardt
Registereintragung:
Amtsgericht Nürnberg HRB 8293
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 241/133/70269
Gerichtstand und Erfüllungsort:
Nürnberg
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß
§ 10 Absatz 3 MDStV:
Claus Abraham
Harald Reinhardt
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle
übernehmen wir keine Haftung für die
Inhalte externer Links.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten
sind ausschließlich deren Betreiber
verantwortlich.
Konzeption, Gestaltung, Programmierung und Hosting:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Tätigkeit betrifft sowohl den Verkauf von Beförderungsleistungen
(wie Flug, Bahn, Schiff, Auto etc.) und Pauschalreisen und deren Vermittlung als auch
die Veranstaltung von eigenen Reisen (laut unseren Katalogen oder individueller Ausarbeitung).
Als Verkäufer oder Vermittler (Hinweis bei Buchung und Buchungsbestätigung)
können wir für Mängel in der Ausführung des Fluges oder der Reise
keinerlei Haftung übernehmen. Diese richten sich nach den jeweiligen Bedingungen
der Fluggesellschaft oder es Reiseveranstalters. In sämtlichen Fällen gelten
doch zumindest auch die Ziffern 1,2,3,4,5,6,12,13,14 und 16 unserer unten stehenden
Geschäftsbedingungen. Ausnahmen betreffen alle Leistungen und Reisen, bei denen
wir als Vermittler tätig werden. Hier gelten die jeweiligen Geschäfts- und
Reisebedingungen des von uns vermittelten Reiseveranstalters/Leistungsträgers.
Soweit wir selbst als Reiseveranstalter tätig werden, ist Inhalt des Vertrages der folgende:
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch
andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß
wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe
von 20 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten
Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt
werden kann.
Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines
Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden
dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht
übersteigt.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder
vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend
Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich
jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und
Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich
informiert wird.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie
Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind
nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt
werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden,
wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine
eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter
verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen,
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot
anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten
Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der
folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn
mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände
bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar
waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der
Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen.
Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung
des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen
anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen
Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend
der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere
Kosten entstanden sind.
Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Bei einigen Sonderterminen und Zielen können sich abweichende
Rücktrittskosten ergeben. Gesonderte Stornierungsbedingungen
gelten auch bei speziellen Sonderreisen für Einzel- und Gruppenreisen.
Die abweichenden Rücktritts- und Stornierungskosten werden Ihnen bei
Buchung mitgeteilt.
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der
Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden,
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt
werden.
5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die
Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis,
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den gezahlten Reisepreis zurück.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht seitens Reiseveranstalter besteht nur,
wenn er die dazu führenden und nachzuweisenden Umstände nicht zu vertreten
hat und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann
der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen.
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen
Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den
Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Sachschäden je Kunde und Reise bis max. 4.090,00 EUR. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu,
so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer
Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden
(wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.)
haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler
ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw.
Schadensersatz nicht ein.
12.1 Rückbestätigung: Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind,
sich spätestens 72 Stunden vor dem Rückflug Ihren Rück-/Weiterflug
durch die Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die
durch eine Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, können wir
nicht haftbar gemacht werden. Bei Pauschalreisenden wird diese Rückbestätigung
meistens durch die örtliche Reiseleitung durchgeführt. Sie sollten sich
aber mindestens 4 Tage vor dem Rück-/Weiterflug dies noch einmal von Ihrer
Reiseleitung bestätigen lassen.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder
dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn
der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
(Angaben zum Reiseveranstalter)